BGV A3 Pflicht
Für wen gehört die BGV A3 zu den verpflichtenden Prüfungen?
BGV A3 Pflicht – Jetzt anrufen und informieren:
Telefon
030-55 227 408
Oder senden Sie uns eine eMail mit Ihrer Anfrage an Info@DGUV-V3-Pruefung-Berlin.de
Die BGV A3 oder seit dem Jahr 2014 die DGUV Vorschrift 3 ist für alle Betriebe rechtlich verpflichtend in denen elektrisch genutzte Betriebsmittel zum Einsatz kommen. Dieses reicht von der Kaffeemaschine in der Teeküche der Angestellte bis zu ortsfesten Sägen in Werkstätten.
Da die BGV A3 primär dazu dient die Risiken am Arbeitsplatz zu minimieren, zählen diese Prüfungen zu den wiederkehrenden Maßnahmen. Die Verantwortlichen vor Ort sind in diesem Zusammenhang ebenfalls verpflichtet, die Prüfintervalle für jedes einzelne Gerät selbst festzulegen.
Das Intervall wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Wer Sie sich in diesem Zusammenhang nicht in die Gefahr begeben möchte zu niedrige Zeiträume anzusetzen, können Sie gerne unsere Hilfe bei der Bewertung des Gefahrenpotenzials in Anspruch nehmen.
BGV A3 Pflicht – Werden Ausnahmen von dieser Verpflichtung gewährt?
Die Ausnahmen von der BGV A3 Pflicht bestehen nur in unter ganz bestimmten Konstellationen. Zu diesen zählt zum Beispiel die Prüfung neuer Geräte vor der ersten Inbetriebnahme. Diese kann, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen entfallen, wenn es sich um ein neues Betriebsmittel handelt, welches vom Hersteller selbst aufgestellt und installiert wird.
Bei der BGV A3 Prüfung handelt es sich um eine Prüfung, in der Grundsätzlich erst einmal jedem Betrieb unterstellt wird mit elektrischen Betriebsmitteln zu arbeiten. Ist dies nicht der Fall, steht der jeweilige Betrieb in der Pflicht dies auch nachzuweisen.
In der Praxis ist das jedoch so gut wie ausgeschlossen, da kaum ein Betrieb auf elektrische Lichtquellen oder Computer für die Buchhaltung verzichtet. Selbst das Vorhandensein von Steckdosen berechtigt zu einer Prüfung, auch wenn diese nicht genutzt werden.
Es zahlt sich aus über die BGV A3 Pflicht umfassend informiert zu sein – BGV A3 Pflicht
Die BGV A3 aus Unwissenheit oder dem schlichten Zweifel am Sinn dieser Prüfung nicht durchführen zu lassen, kann für einen Betrieb ernste Konsequenzen haben. Spätestens nach einem Besuch der Aufsichtsbehörden fallen die nicht erfolgten Prüfungen aus.
Ist bis dahin noch kein Unfall im Betrieb auf diese Nachlässigkeit zurückzuführen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Ist ein Mitarbeiter in einem vermeidbaren Unfall zu Schaden gekommen, droht den Verantwortlichen in der Regel ein Strafverfahren und in schweren Fällen die Schließung des Betriebs.
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